SATZUNG SELFKANT-WANDERPLAKETTE

§ 1

Wesen und Aufgabe

Die Selfkant-Wanderplakette wurde anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Trommler- und Pfeifercorps "Selfkantia" Süsterseel von der Gemeinde Selfkant gestiftet. Diese Wanderplakette soll allen ein Ansporn zur Erhaltung des alten Brauchtums, sowie ein Zusammenfinden zum fröhlichen Spiel und ewiger Freundschaft sein. Es ist das Bestreben, die Freundschaftsbande aller Selfkantvereine weiter zu vertiefen.

§ 2

Mitgliedschaft

An der Ausspielung der Selfkant-Wanderplakette dürfen nur Spielmannszüge teilnehmen, die ihren Sitz in der Gemeinde Selfkant haben.

Mitglieder der Selfkant-Wanderplakette sind:

Spielmannszug 1921 Saeffelen e.V.

Trommler- und Pfeiferkorps "St. Martini" Isenbruch e.V.

Spielmannszug Wehr e.V.

Spielmannszug 1920 Edelweiß Havert e.V.

Trommler- und Pfeiferkorps Hillensberg e.V.

Trommler-, Pfeifer- und Fanfarencorps Höngen e.V.

Trommer- und Pfeiferkorps Selfkant-Schalbruch e.V.

Trommler- und Pfeifercorps "Selfkantia" Süsterseel e.V.

Trommler- und Pfeiferkorps "St. Quirinus" Millen e.V.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Teilnahme am Wertungsspiel. Ist ein Verein nicht bereit am Wertungsspiel teilzunehmen, so endet die Mitgliedschaft und er ist unter § 2 zu streichen. Sollte ein weiterer Verein beitreten, so ist dieser bei der Mitgliederversammlung vom nächsten Ausrichter der Selfkant-Wanderplakette den Mitgliedern vorzustellen. Er wird als Ausrichter der aktuellen Reihenfolge als letzter hinzugefügt


§ 3

Mitgliederversammlung

Jährlich, und zwar Ende November oder Anfang Dezember findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn ein Mitglied unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Ausrichter der kommenden Selfkant-Wanderplakette beantragt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Ausrichter der kommenden Selfkant-Wanderplakette alle Mitglieder unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.

Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet durch mindestens ein Vorstandsmitglied an ordentlichen, sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen vertreten zu sein.

Der Ausrichter ist protokollführend. Jeder Verein erhält eine Abschrift des Protokolls, die binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zugestellt sein muß.

§ 4

Reihenfolge Wertungsspiel

Die Reihenfolge der Selfkantvereine beim Wertungsspiel wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgelost. Um zu verhindern, dass ein Mitglied zwei Jahre in Folge in Laufnummer 1 ist, beginnt der letztjährige Erste die Auslosung. Zu diesem Zeitpunkt ist das Los mit der Nummer 1 noch nicht im Lostopf vorhanden. Dieses Los wird erst nach der ersten Ziehung hinzugefügt. Der Veranstalter nimmt an der Auslosung nicht teil. Er ist automatisch letzter der Reihenfolge.

§ 5

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist zu prüfen und muss als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der einladende Ausrichter verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Beschlüssen ist jedes Mitglied einfach stimmberechtigt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.


§ 6

Aktenordner Selfkant-Wanderplakette

Der Ausrichter der Selfkant-Wanderplakette führt für ein Jahr den Aktenordner der Selfkantvereine. In diesem Aktenordner befinden sich die Satzung, alle Protokolle der Versammlungen sowie die Rangfolgen und Punktzahl aller Platzierten.

Dieser Aktenordner ist unverzüglich nach der Ausspielung der Selfkant-Wanderplakette an den nächsten Ausrichter zu übergeben.

§ 7

Weitere Veranstaltungen

Zusätzliche Veranstaltungen der Selfkantvereine müssen mindestens ein Jahr im Voraus angemeldet werden, wobei die Ausspielung der Selfkant-Wanderplakette terminlich Vorrang hat. Es darf in jedem Jahr nur eine zusätzliche Veranstaltung abgehalten werden.

§ 8

Wertungsspiel

Vor dem Festzug sind dem Veranstalter für jeden musikalischen Vortrag die Partitur bzw. Noten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Vor dem Wertungsspiel hat der Träger der Selfkant-Wanderplakette diese dem Veranstalter zu übergeben.

Alle Selfkantvereine bilden eine Klasse. Beim Wertungsspiel wechseln sich Selfkantvereine und auswärtige Vereine ab. Der Veranstalter nimmt selber am Wertungsspiel teil.

Es werden zwei Vorträge gespielt und bewertet. Mindestens ein Marsch muss vorgetragen werden. Beim Wertungsspiel sind die Instrumente zugelassen, die der Originalkomposition bzw. Bearbeitung entsprechen. Nachträglich hinzugefügte Stimmen zählen nur dann zum Original, wenn sie nachweislich vom Komponisten stammen.

Nach abgeschlossenem Wertungsspiel findet eine Kurzbesprechung statt, zu dem jedes Mitglied mindestens einen, maximal jedoch zwei Vertreter entsendet. Eventuelle Verstöße gegen die Satzung und deren Konsequenzen werden hierbei besprochen. Erst danach kann die Preisverteilung stattfinden. Der verabredete Zeitplan ist unbedingt einzuhalten.


§ 9

Wertungsrichter

Der Ausrichter hat für zwei anerkannte und neutrale Wertungsrichter zu sorgen. Diese dürfen nicht Mitglied oder Ausbilder der teilnehmenden

Selfkantvereine sein. Die Wertungsrichter dürfen nur dem Veranstalter bekannt sein und werden erst vor Beginn des Wertungsspiels den Teilnehmern vorgestellt. Beim Wertungsspiel sitzen beide Wertungsrichter an einem Tisch.

Beide Wertungsrichter müssen vor der Veranstaltung die Satzung der Selfkant-Wanderplakette zur Einsicht erhalten.

Das Urteil der Wertungsrichter ist unanfechtbar.

§ 10

Bewertung

Bewertet wird nach folgenden Kriterien:

1 Intonation, Klangreinheit

2. Rhythmik und Zusammenspiel

3. Dynamik und Tempo

4. Tonkultur

5. musikalische Deutung und Gestaltung,

    Interpretation (Phrasierung und Artikulation)

6. Schwierigkeitsgrad des Vortragstückes (unter Berücksichtigung

    der Möglichkeiten des Vereins)

7. Gesamteindruck des Vortrags

8. Klangausgleich

Je Spalte sind max. 10 Punkte zu erreichen. Dies entspricht einer max. Summe von 320 Punkten bei zwei Vorträgen und zwei Wertungsrichtern.

§ 11

Preisverteilung

Bei der Preisverteilung werden die drei Erstplazierten des Wertungsspiels genannt. Diese sollen eine bleibende Erinnerung in Form eines Pokals erhalten. Sie werden auf einem Beiblatt aufgeführt und in den Aktenordner der Selfkantvereine abgeheftet.

Dem Punkthöchsten wird die Selfkant-Wanderplakette verliehen. Diese trägt er bis zur nächsten Ausspielung der Selfkant-Wanderplakette.


§ 12

Satzungsänderungen

Anträge für Satzungsänderung müssen beim Veranstalter der kommenden Selfkant-Wanderplakette acht Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingegangen sein. Der Veranstalter nimmt den Antrag auf Satzungsänderung in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung auf.

Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Stimmmehrheit erforderlich.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in ihrer geänderten Fassung von der Versammlung am 19.01.2007 beschlossen und tritt ab sofort an in Kraft.

 

 

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Trommler- und Pfeifercorps

"Selfkantia" Süsterseel e.V.

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Trommler- und Pfeiferkorps

"St. Martini" Isenbruch e.V.

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Spielmannszug 1920

Edelweiß Havert e.V.

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Trommler-, Pfeifer- und

Fanfarencorps Höngen e.V.

 

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Spielmannszug 1921

Saeffelen e.V.

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Spielmannszug

Wehr e.V.

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Trommler- und Pfeiferkorps

Hillensberg e.V.

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Trommler- und Pfeiferkorps

Selfkant-Schalbruch e.V.

 

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Trommler- und Pfeiferkorps

"St. Quirinus" Millen e.V.

 

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